MehrNetto.de - Steuerlexikon


Familienangehörige

Als Familienangehörige im steuerrechtlichen Sinn gelten: die Ehegatten, Verlobte, alle miteinander verwandte und verschwägerte Angehörige in gerader Linie, Geschwister und Halbgeschwister, sofern sie einen gemeinsamen Elternteil besitzen, Ehegatten der Geschwister, Geschwister der Eltern, Schwager und Schwägerin, Nichten und Neffen und Personen, die durch ein Pflegeverhältnis in häuslicher Gemeinschaft verbunden sind, wie beispielsweise Pflegeeltern und deren Pflegekinder. Cousine und Cousin, also Kinder der Geschwister, gelten zueinander steuerrechtlich nicht als Familienangehörige bzw. miteinander verwandt. Das Verwandtschaftsverhältnis ist bei Schenkung oder Erbschaft, dem Auskunft-Verweigerungsrecht, der Eigenheimzulage und der unentgeltlichen Überlassung von Wohnraum steuerlich relevant. Beispielsweise unterliegen einander nahestehende Angehörige einer bedeutend geringeren Schenkungs- oder Erbschaftssteuer.

Praxistipp: Auch nach der Scheidung bestehen verwandtschaftliche Verhältnisse fort. Bei Lösen eines Verlobten-Verhältnisses, gelten jedoch alle verwandtschaftlichen Beziehungen als aufgehoben.


Siehe hierzu auch: Erbschaftsteuer/ Freibetrag, Eigenheimzulage, Erbschaftsteuer/ Freibetrag, Schenkungssteuer