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Erbschaftsteuer/ Freibetrag

Für die Berechnung der Erbschaftssteuer haben können Steuerpflichtige bestimmte Freibeträge in Anspruch nehmen. Die Höhe richtet sich dabei nach dem jeweiligen Verwandtschaftsgrad. Neben dem allgemeinen Freibetrag besteht je nach Verwandtschaftsgrad auch noch die Möglichkeit, einen Versorgungsfreibetrag geltend zu machen. Dieser gilt immer nur im Erbfall und nicht bei einer Schenkung. Die volle Höhe wird immer dann gewährt, wenn die Hinterbliebenen keinen weiteren Versorgungsleistungen wie beispielsweise eine Witwenrente erhalten. Des Weiteren gelten für Hausrat, Kleidung oder Wäsche ebenso wie für Kunstgegenstände, Fahrzeuge oder Boote zusätzliche Freibeträge.
Mit 307.000 Euro steht Ehepartnern der größte Freibetrag zu. Dazu kommt ein möglicher Versorgungsfreibetrag von 256.000 Euro sowie für Kleidung, Wäsche etc. von 41.000 und 10.400 Euro für Kunst oder Fahrzeuge. Kinder sowie Enkel, deren Eltern bereits verstorben sind, erhalten neben einem allgemeinen Freibetrag ebenfalls einen Versorgungsfreibetrag zwischen 10.300 EUR und 52.000 Euro sowie die zuvor genannten zusätzlichen Freibeträge.

Praxistipp: Alle die Freibeträge übersteigenden Erbschaftsbeträge sind steuerpflichtig. Die Höhe richtet sich nach der vorhandenen Steuerklasse, wodurch der Verwandtschaftsgrad zwischen Erben und Verstorbenen ebenfalls wieder berücksichtigt wird.
Sie auch Schenkung, Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuer/Steuersätze, Erbschaftsteuer/Bewertung


Siehe hierzu auch: Zuwendung