MehrNetto.de - Steuerlexikon


Schenkungssteuer

Bei Überschreitung des Freibetrages obliegt der unentgeltliche Erwerb unter Lebenden der Schenkungssteuer. Je nach Grad und Abhängigkeit der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Schenkenden und Beschenkten können Freibeträge ermittelt werden. Der höchste Freibetrag findet Anwendung bei sehr nahen Verwandtschaftsverhältnissen. Dies Können sein: Eltern, Kinder oder Ehepartner. Des Weiteren wird die Schenkung geringfügiger besteuert. Schenkungssteuer muss bezahlt werden, wenn Vermögen von einer Person auf eine andere übergeht. Stichtag für die Schenkungssteuer ist jener Zeitpunkt, an dem die Schenkung stattfand. Schenkungssteuer können folgende Zuwendungen sein: Vereinbarungen einer Gütergemeinschaft zugunsten eines Ehepartners, durch Erbverzicht erhaltene Abfindungen und vorzeitige Auszahlung eines nicht ehelichen Kindes als Erbausgleich.


Praxistipp: Als steuerpflichtiger Erwerb zählt die übernommene Steuer des Schenkenden.


Siehe hierzu auch: Schenkung