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Angehörige

Als Angehörige zählen steuerlich Verlobte und Ehegatten sowie in gerader Linie Verwandte und Verschwägerte, Geschwister und Halbgeschwister, Kinder von Geschwistern (Nichten oder Neffen), Ehegatten von Geschwistern sowie Geschwister der Ehegatten (Schwägerin, Schwager). Auch Geschwister der Eltern sowie Personen, die aufgrund eines auf längere Dauer angelegten Pflegeverhältnisses mit häuslicher Gemeinschaft miteinander verbunden sind wie Eltern und Kind (Pflegekinder und Pflegeeltern) gelten als Angehörige, während die Kinder der Geschwister untereinander steuerlich nicht als Angehörige betrachtet werden (Cousin oder Cousine). Verwandtschaftsverhältnisse sind steuerlich erheblich bei Schenkungen oder Erbschaften, im Zusammenhang mit der Eigenheimzulage (bei unentgeltlicher Vermietung an Angehörige) sowie beim Auskunftsverweigerungsrecht. Nahe Angehörige unterliegen beispielsweise einer deutlich geringeren Erbschaft- und Schenkungsteuer.

Praxistipp: Auch bei einer Scheidung bleibt das Angehörigkeitsverhältnis bestehen. Kommt es jedoch zur Lösung eines Verlöbnisses, besteht auch kein Angehörigkeitsverhältnis mehr.


Siehe hierzu auch: Erbschaftsteuer/ Freibetrag, Schenkungssteuer, Eigenheimzulage