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Unbeschränkte Steuerpflicht

Alle Personen, die im Inland ihren Wohnsitz haben oder deren gewöhnlicher Aufenthaltsort sich dort befindet, gelten als unbeschränkt steuerpflichtig. Diese Pflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod des Steuerpflichtigen.
Alle inländischen und ausländischen Einkünfte des Steuerpflichtigen unterliegen dabei der Besteuerung im Inland. Um eine doppelte Besteuerung bei ausländischen Einkünften zu vermeiden, können Doppelbesteuerungsabkommen angewendet werden.
Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die ihren ständigen Wohnsitz zwar nicht im Inland haben, aber in einem Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen und dafür ihren Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen beziehen. (Beispiele: Deutsche Vertretungen im Ausland wie Botschaft oder Konsulat)
Eine beschränkte Steuerpflicht kommt dann zur Anwendung, wenn gewöhnlicher Aufenthalt oder Wohnsitz des Steuerpflichtigen nicht im Inland liegt.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen, Doppelbesteuerung, Beschränkte Steuerpflicht