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Parteispenden

Steuerpflichtige, welche Mitglied in einer politischen Partei sind oder an diese Spenden, können die Mitgliedsbeiträge wie auch die getätigten Spenden steuerlich geltend machen. Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der jeweiligen Ausgaben und ist auf einen maximalen Betrag von 767 Euro für Alleinstehende sowie 1.534 für gemeinsam veranlagte Ehepaare beschränkt. Für den Fall, dass die getätigten Spenden bzw. Beiträge die genannten Beträge übersteigen, so kann die Differenz als Sonderausgaben angegeben werden. Die Höhe der möglichen Sonderausgaben ist dabei auf 1534 Euro für Alleinstehende sowie 3068 Euro für Verheiratete beschränkt. Berücksichtigt werden dabei nur solche Beträge, die an politische Parteien geflossen sind, welche den Bestimmungen des § 2 Parteiengesetz entsprechen. Dazu werden auch parteiähnliche Vereine berücksichtigt, sofern diese an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene beteiligt waren und hierbei mindestens ein Mandat errungen haben bzw. wenn feststeht, dass der Verein auch an der nächsten Wahl wieder teilnehmen will.

Praxistipp: Ein Alleinstehender der beispielsweise 3.000 Euro an eine politische Partei spendet kann hiervon zunächst einmal 50 Prozent ansetzen. Da die steuerliche Ermäßigung auf 767 Euro begrenzt ist, würde der Restbetrag von 733 Euro als Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden.


Siehe hierzu auch: Spenden, Sonderausgaben