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Kulturgüter

Für die Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen von schutzwürdigen Kulturgütern können bis zu zehn Prozent dieser Kosten als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Bedingung dafür ist, dass die Kulturgüter weder dazu genutzt werden, Einkünfte zu erzielen, noch als Wohnraum eingesetzt werden. Der Abzug findet in dem Kalenderjahr statt, in dem die Arbeiten beendet wurden. Der größtmögliche Abzugsbetrag ist jedoch gedeckelt: Es darf nämlich nur die Summe abgezogen werden, welche die Zuwendungen aus privater oder öffentlicher Hand oder etwaiger durch die Kulturgüter erzielten Einnahmen übersteigt.
Unter die Kategorie der Kulturgüter fallen: Alle Gebäude (oder auch nur Teile der Gebäude), die aufgrund landesrechtlicher Normen als Baudenkmäler gelten, Gebäude (oder Teile von Gebäuden), die alleine zwar nicht Baudenkmäler sind, jedoch zu einer geschützten Gebäudegruppe oder Gesamtanlage gehören, nach Landesrecht geschützte gärtnerische, bauliche und weitere Anlagen, Kunstgegenstände- und Sammlungen, Mobiliar, wissenschaftliche Sammlungen, Archive oder Bibliotheken, die entweder seit wenigstens 20 Jahren Eigentum der Familie des Steuerpflichtigen sind oder in das Verzeichnung national wertvoller Kulturgüter oder in das national wertvoller Archive eingetragen sind. Zusätzlich muss deren Erhaltung aufgrund ihrer Rolle für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegen. Zudem besteht die Verpflichtung, dass diese in einem Umfang, der den Verhältnissen entspricht, für die wissenschaftliche Forschung und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wenn dem keine zwingenden Gründe des Denkmal- oder Archivschutz entgegenstehen sollten.
Es ist dem Steuerpflichtigen möglich, den Abzug vorzunehmen, sobald er durch eine Bescheinigung der verantwortlichen Stelle nachweisen kann, dass ein Kulturgut vorliegt und die Aufwendungen zwingend waren.


Siehe hierzu auch: Baudenkmäler, Sonderausgaben