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Besondere Veranlagung

Ehepartner haben die Möglichkeit im ersten Jahr ihrer Ehe eine besondere Veranlagung zu beantragen. Dies hat zur Folge, dass die Ehepartner steuerlich gesehen wie ledige betrachtet werden. Somit findet der Splittingtarif hier keine Anwendung. Die besondere Veranlagung kann verschiedene Vergünstigungen nach sich ziehen. Für den Fall, dass einer der Partner vor der Eheschließung alleinerziehend war, dann würde ihm bei einer gemeinsamen Veranlagung der Haushaltsfreibetrag gestrichen werden. Auf diesen besteht ausschließlich ein Anspruch für Alleinstehende. Dagegen ist der Haushaltsfreibetrag bei einer besonderen Veranlagung in voller Höhe abzugsfähig.
Des Weiteren bedeutet eine gemeinsame Veranlagung zumeist auch, dass die Freigrenze für eine Gewährung der Eigenheimzulage überschritten wird. Für den Fall, dass einer der beiden Partner ein geringeres Einkommen als 81.807 Euro besitzt, kann die Eigenheimzulage zumindest noch für ein weiteres Jahr in Anspruch genommen werden.

Praxistipp: Eine besondere Veranlagung ist immer dann interessant, wenn beide Partner ein ähnlich hohes Einkommen haben. Bei größeren Gehaltsunterschieden ist dagegen eher eine Anwendung des Splittingtarifs vorteilhaft.


Siehe hierzu auch: Einkommensteuervorauszahlungen, Lohnsteuerklassen