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Umzugskosten

Bei der steuerlichen Anrechnung der Umzugskosten sind aktuell zwei verschiedene Wege möglich. Man kann in der Steuererklärung eine Pauschale geltend machen oder einen Einzelnachweis über die angefallenen Kosten führen. Allerdings muss man wissen, dass die Pauschalen nicht allzu hoch sind, weshalb sich der Einzelkostennachweis in den meisten Fällen lohnen dürfte. Ledige Steuerpflichtige können pauschal 657 Euro geltend machen. Für Ehepaare verdoppelt sich die Pauschale auf 1.314 Euro. Für alle weiteren Personen, die mit dem Steuerpflichtigen in der Haushaltsgemeinschaft leben, wird eine zusätzliche Pauschale von 289 Euro angerechnet. Diese Pauschbeträge gelten für alle Umzüge, die ab Jahresbeginn 2012 beendet worden sind.
Für die Anerkennung der Umzugskosten erkennt der Fiskus einerseits berufliche Gründe an. Sie sind dann gegeben, wenn der Umzug für die Neuaufnahme einer Arbeit notwendig war. Auch eine Umsetzung in eine andere Niederlassung wird als 'beruflich bedingter' Umzug vom Finanzamt anerkannt. In dem Fall müssen die Umzugskosten in der Kategorie 'Werbungskosten' bei der Steuererklärung erfasst werden. Das kann auch dann der Fall sein, wenn einem eine Dienstwohnung zum Beispiel beim Wechsel der Art der Arbeit innerhalb eines Unternehmens nicht mehr zusteht. Auch die Umzugskosten im Zusammenhang mit der Aufgabe einer Zweitwohnung beim Wegfall von mehreren Einsatzorten werden als beruflich bedingte Umzugskosten anerkannt. Ansonsten stellen die Finanzämter den Anspruch, dass sich der tägliche Arbeitsweg um mindestens 60 Minuten verkürzt, wobei die Zeiten für Hin- und Rückweg zusammen gerechnet werden.
Eine zweite Möglichkeit der steuerlichen Anrechnung der Umzugskosten besteht dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen veranlasst wurde. Dann ist er als 'außergewöhnliche Belastung' geltend zu machen. Ist der Umzug aus rein privaten Gründen veranlasst, besteht die Möglichkeit, dass Teile der Kosten als 'haushaltsnahe Dienstleistung' steuerlich berücksichtigt werden kann.
Als Umzugskosten kann man nicht nur den Rechnungsbetrag des Spediteurs oder alternativ der Autovermietung geltend machen. Auch die Entgelte für die Umzugshelfer werden zu den steuerlich ansetzbaren Umzugskosten gerechnet. Hinzu kommen bei einem gemieteten Umzugswagen die Kraftstoff- und Versicherungskosten. Auch der Verpflegungsaufwand für einen selbst und die Helfer wird zu den Umzugskosten gezählt. Als Orientierung dienen hier immer die Regelungen im Bundesumzugskostengesetz, was bei Beamten und anderen Angestellten des Öffentlichen Dienstes angewendet wird.
Nicht vergessen darf man, dass bei einem Umzug meistens auch doppelte Mietzahlungen anfallen. Sie lassen sich ebenfalls als Umzugskosten steuerlich geltend machen. In der Regel werden sie für drei Monate anerkannt. Bei entsprechenden Nachweisen der Notwendigkeit sind im Einzelfall bis zu sechs Monate möglich. Fehlen die Kinder durch den Umzug in der Schule oder müssen über Nachhilfe an den Stand des Lehrplans in der neuen Schule angepasst werden, können auch die Kosten der Nachhilfe als Umzugskosten steuerlich mit geltend gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter