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Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Im deutschen Steuerrecht werden Partner die in einem Eheverhältnis leben nicht mit solchen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft gleichgestellt. Dies führt in der Regel zu einer Benachteiligung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaften. So ergibt sich für Ehepaare mit unterschiedlich hohen Einkommen immer ein steuerlicher Vorteil. Nachteile ergeben sich für nicht eheliche Lebensgemeinschaften auch, wenn es um die Erbschaftsteuer geht. Hier ist der Satz für Ehepaare wesentlich geringer. Auch eine Befreiung von der Grunderwerbssteuer kann ausschließlich von Ehepaaren beantragt werden. Eine doppelte Haushaltsführung wird von den Finanzämtern bei nicht ehelichen Partnerschaften oftmals nicht anerkannt, da hier Haupt und Zweitwohnsitz nur sehr schwierig begründet werden können. Keine Unterschiede gibt es bei der steuerlichen Behandlung von Kindern. Hier sind die nicht ehelichen Lebensgemeinschaften den verheirateten Paaren gleichgestellt.

Praxistipp: Zwar spricht in Anbetracht der genannten Vorteile einiges für die Ehe, jedoch kann hier keine pauschale Aussage getroffen werden. Ob sich eine Ehe auch steuerlich auszahlt, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Neben dem jeweiligen Einkommen spielt für eine steuerliche Betrachtung auch die Vermögenssituation eine wichtige Rolle. Soll im Todesfall der Partner als Erbe eingesetzt werden, ist jedoch immer das Eingehen einer Ehe zu bevorzugen. Dies trifft auch zu, wenn es zwischen den beiden Partnern zu erheblichen Einkommensunterschieden kommt.


Siehe hierzu auch: Doppelte Haushaltsführung, Erbschaftsteuer/ Freibetrag