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Kur

Steuerpflichtigen, denen Aufwendungen durch eine Kur entstehen, können diese als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen. Voraussetzung ist die Vorlage eines vor der Behandlung ausgestellten amtsärztlichen Attestes über die Notwendigkeit der Kur. Handelt es sich um eine Kur zur Vorsorge, muss der Amtsarzt auch die abzuwendende Krankheit und bei Klimakuren den medizinischen Kurort angeben. Für den Fall, dass bereits durch die Krankenkasse eine Prüfung zur Notwendigkeit durchgeführt wurde, kann auf die amtsärztliche Bescheinigung auch verzichtet werden. Hiervon wird immer dann ausgegangen, wenn die Krankenkasse einen Zuschuss zur Kur bewilligt hat.
Findet die Kur im Ausland statt, dann können in der Regel nur die Kosten geltend gemacht werden, die auch bei einer Kur im Inland entstanden wären. Als Fahrtkosten werden nur Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel anerkannt, es sei denn, der Steuerpflichtige kann begründen, warum die Nutzung des eigenen Pkws erforderlich war.

Praxistipp: Sollen auch Aufwendungen für eine Begleitperson geltend gemacht werden, so muss die Erforderlichkeit hierfür vor Antritt der Behandlung durch einen Amtsarzt bescheinigt werden.


Siehe hierzu auch: Außergewöhnliche Belastung