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Feuerschutzsteuer

Die Feuerschutzsteuer soll der Förderung des vorbeugenden Brandschutzes und des Feuerlöschwesens dienen, wobei das Steueraufkommen den Ländern zusteht. Erhoben wird die Feuerschutzsteuer auf Versicherungsbeiträge beziehungsweise Versicherungsprämien aus Feuerversicherungen. Sie ist von der jeweiligen Versicherungsgesellschaft einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, sofern der versicherte Gegenstand sich im Inland befindet. Die Feuerschutzsteuer beträgt acht Prozent der Versicherungsprämie. Steuerschuldner ist jeweils das Versicherungsunternehmen, das die Steuer selbst zu berechnen und einen Monat nach der Vereinnahmung der Versicherungsprämie an das Finanzamt abzuführen hat. Bei kombinierten Versicherungen, zum Beispiel bei Hausrat- oder Gebäudeversicherungen, entfällt die Versicherungsprämie nur zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer. In diesen Fällen gilt nur ein Teil der Versicherungsprämie als Bemessungsgrundlage. So dienen bei der Gebäudeversicherung nur 25 Prozent, bei der Hausratversicherung dagegen nur 20 Prozent der jeweiligen Versicherungsprämie als Bemessungsgrundlage für die Feuerschutzsteuer.


Siehe hierzu auch: Zuwendung