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Zuwendung

Vom Arbeitgeber erhaltene Geschenke - auch Zuwendungen genannt - von bis zu 40 Euro monatlich sind steuerfrei. Übersteigt aber der diese Bemessungsgrenze so ist der Gesamtwert zur Steuerberechnung heranzuziehen, das Firmengeschenk wird zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. An Arbeitnehmer erfolgte Zuwendungen gelten grundsätzlich als Betriebsausgaben und sind somit unabhängig des Wertes abzugsfähig. Geschenke, die nicht an den Arbeitnehmer, sondern an betriebsfremde Personen, wie z. B. Geschäftsfreunde, ausgeteilt werden, können nur in einer Höhe von 35 Euro geltend gemacht werden. Überschreiten diese Personen den Betrag, so kann weder Vorsteuerabzug noch Betriebsausgabenabzug geltend gemacht werden. Grundsätzlich gilt bei Zuwendungen an dritte Personen, dass keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Um die Betriebsausgaben nicht untersagt zu bekommen, müssen Geschenke einzeln und getrennt aufgelistet werden. Vom Arbeitgeber gezahlte Heiratsbeihilfe oder Geburtsbeihilfen gelten nicht als Geschenke bzw. Zuwendungen.


Siehe hierzu auch: Annehmlichkeiten, Beihilfe