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Fachkongress

Fallen für den Besuch eines betrieblich veranlassten Fachkongresses oder für eine Studienreise, deren Teilnahme ausschließlich betrieblichen Zwecken dient Kosten an, können diese als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Der Fiskus spricht von einer beruflichen bzw. betrieblichen Veranlassung, wenn ein erkennbarer und unmittelbarer Zusammenhang zwischen Kongress oder Reise und Beruf oder Betrieb besteht und alle Kosten diesen Interessen geschuldet sind. Dagegen dürfen private Erledigungen oder Erlebnisse als Reise- oder Besuchsgrund keine Rolle spielen. Ausschließlich Aufwendungen, die aus privaten oder betrieblichen Mitteln stammen, sind steuerlich, entweder als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.

Praxistipp: Der Kongress-Aufenthalt oder die Reise muss einer straffen Organisation unterliegen. Der beruflich relevante Teil sollte üblicherweise mindestens acht Stunden pro Tag betragen. Die Begleitung durch den Ehegatten ist möglichst zu vermeiden. Ebenso ein anschließender Aufenthalt zu Erholungszwecken. Ansonsten geht der Anspruch auf Anerkennung als Werbungskosten oder Betriebsausgaben möglicherweise vollständig verloren.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter