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Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

Arbeitslöhne, Gehälter, Tantiemen, Gratifikationen und andere Bezüge zählen zu Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit. Es können auch Sachbezüge einfließen, wie beispielsweise Waren oder Essenmarken. Sogar Waisen- und Witwenrenten, Warte und Ruhegelder sind aus steuerrechtlicher Sicht wie Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit zu behandeln. Der Fiskus fasst alle Tätigkeiten, die der Steuerpflichtige innerhalb eines weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnisses durchführt, als nicht selbstständige Arbeit zusammen. Alle Einkünfte aus diesen Beschäftigungsverhältnissen sind grundsätzlich der Lohnsteuer zu unterwerfen. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer automatisch ein und führt sie direkt an das zuständige Finanzamt ab. Hat der Arbeitnehmer aufgrund von Werbungskosten, außergewöhnlichen Belastungen oder Sonderausgaben am Jahresende insgesamt zu viel Lohnsteuer gezahlt, kann er diese nach Ablauf des Jahres im Rahmen der Einkommenssteuererklärung vom Fiskus zurückfordern. Hierfür ist ein amtliches Formular auszufüllen und alle Ansprüche sind durch Belege zu beweisen. Für Arbeitnehmer mit beschränkter Steuerpflicht gelten gesonderte Regelungen.


Siehe hierzu auch: Veranlagung, Beschränkte Steuerpflicht, Werbungskosten / Vermieter, Lohnsteuerklassen