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Arbeitsbekleidung

Arbeitgeber können an die Arbeitnehmer steuerfreie Zuschüsse, für die Arbeitsbekleidung zahlen. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Arbeitsbekleidung zur Verfügung stellt. Sollte der Arbeitnehmer selber für die Kosten der Berufsbekleidung aufkommen, kann er die anfallenden Beträge, innerhalb seiner jährlichen Steuererklärung, als Werbungskosten geltend machen. Dabei gilt allerdings zu beachten, dass ausschließlich die Kosten für typische Arbeitsbekleidung als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Sollte eine private Nutzung der Arbeitsbekleidung möglich sein, entfällt automatisch die Möglichkeit der Werbekostenerstattung. Zur typischen Berufsbekleidung gelten beispielsweise Arztkittel, Uniformen oder auch schwarze Anzüge für Bestatter. Nicht berücksichtigt werden zum Beispiel außerordentlich hohe Kosten für Sekretärinnen, die das Unternehmen repräsentieren müssen. In solch einen Fall werden auch Arbeitgeberzuschüsse als steuerfähiger Lohn bedacht. Weiterhin nicht abzugsfähig sind beispielsweise Socken, die weiße Arzthose oder aber die Hose des Musikers. Sofern die Arbeitsbekleidung als Werbungskosten anerkannt wird, besteht auch die Möglichkeit, die anfallenden Reinigungskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Sollte die Reinigung der Arbeitsbekleidung über ein professionelles Unternehmen erfolgen, empfiehlt es sich, die Quittung mit dem jeweils gereinigten Stück zu versehen. Anderenfalls könnten die Rechnungen nicht anerkannt werden. Sofern die Arbeitsbekleidung privat gereinigt wird, sollten als Bemessungsgrundlage der Werbungskosten die allgemeinen Erfahrungswerte der Verbraucherverbände herangezogen werden. Am 11.04.2006 hat der Bundesfinanzhof beschlossen, dass keine Arbeitsbekleidung vorliegt, sofern der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern aus höheren Ebenen hochwertige Arbeitsbekleidung, wie etwa teure Anzüge, überlässt. Sollte Arbeitsbekleidungen sind als geldwerte Vorteile steuerpflichtig. Sollte dem Arbeitnehmer hingegen vorgeschrieben werden, dass dieser während der Arbeitszeit bürgerliche Kleidung tragen soll und sollte diese vom Arbeitgeber bereitgestellt werden, liegt kein geldwerter Vorteil vor.


Siehe hierzu auch: Werbungskosten / Vermieter, Werbungskosten/ Arbeitnehmer