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Abstandszahlungen

Die Abstandszahlung wird im modernen Rechtjargon als Ablösesumme oder Abschlagszahlung bezeichnet. De facto stellt sie einen Ausgleich für einen Nachteil dar, den eine Vertragspartei erleidet, oder gleicht einen Vorteil aus, der bei Verträgen einseitig zugestanden wird. In der Regel handelt es sich um eine einmalige Zahlung, die aber auf Grund einer individuellen vertraglichen Vereinbarung auch auf Rentenbasis gewährt werden kann. Letztere Regelung ist besonders häufig bei den Abstandszahlungen für die Übernahme von Handelsbetrieben und Unternehmen der Gastronomie anzutreffen, wo der Verkäufer dem Käufer beispielsweise auch seine Kundenkarteien überlässt.
Abstandszahlungen finden sich in der Praxis vor allem in der Immobilienbranche. Dort bietet das Wohnungsvermittlungsgesetz die Möglichkeit, dass man als ausziehender Mieter mit dem Nachmieter eine freiwillige Übereinkunft treffen kann, dass eine 'Vergütung' für besondere Einrichtungen vereinbart werden kann, die vom Vormieter und nicht vom Vermieter eingebracht worden sind. Dabei dürfen die Abstandszahlungen maximal mit 50 Prozent des aktuellen Zeitwerts angesetzt werden. Auch kommt die Vereinbarung über die Abstandszahlung bei mietbaren Objekten nur zustande, wenn es auch tatsächlich zum Abschluss des neuen Mietvertrages kommt.
Bei der Übernahme von Einbauten des Vormieters über Abstandszahlungen sollte man vorsichtig sein, denn die meisten Mietverträge enthalten eine Klausel, dass sie bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder entfernt werden müssen. Diese Pflicht trifft dann auch auf den übernehmenden Nachmieter zu.


Siehe hierzu auch: Gebäudeabschreibung, Werbungskosten / Vermieter, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung