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Zumutbare Belastung

Von der Summe der außergewöhnlichen Belastungen werden die zumutbaren Belastungen abgezogen. Nur der restliche Betrag von den noch verbleibenden außergewöhnlichen Belastungen kann noch steuermindernd berücksichtigt werden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen soll hiermit berücksichtigt werden. Als zumutbare Belastungen gelten folgende Prozentsätze:
Bei Einkünften bis zu 15340 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 5% und bei Anwendung der Splittingtabelle 4%. Bei Einkünften von 15340 bis 51130 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 6% und bei Anwendung der Splittingtabelle 5%. Bei Einkünften über 51130 Euro und keinen Kindern gilt bei Anwendung der Grundtabelle 7% und bei Anwendung der Splittingtabelle 6%. Bei einem Einkommen in Höhe von 15340 Euro und ein oder zwei Kinder gilt die zumutbare Belastung 2%. Bei einem Einkommen zwischen 15340 bis 51130 Euro und einen oder zwei Kinder gilt 3%. Ab einem Einkommen von über 51130 Euro und ein oder zwei Kinder gelten 4%. Bei einem Einkommen in Höhe von 15340 Euro und drei oder mehr Kinder gilt die zumutbare Belastung 1%. Bei einem Einkommen zwischen 15340 bis 51130 Euro und drei oder mehr Kinder gilt 1%. Ab einem Einkommen von über 51130 Euro und drei oder mehr Kinder gelten 2%.


Siehe hierzu auch: Außergewöhnliche Belastung