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Zugewinngemeinschaft

Grundsätzlich leben Ehepaare in einer Zugewinngemeinschaft, es sei denn, der bürgerlich-rechtliche Güterstand wurde durch einen Ehevertrag anderweitig geregelt. Die Zugewinngemeinschaft endet mit dem Tod eines Ehepartners bzw. durch die Scheidung. Im Todesfall unterliegt ein zu Lebzeiten nicht ausgeglichener Zugewinn durch Vermögensübertragung nicht der Erbschaftsteuer. Im Falle einer Scheidung ist der Ausgleichsbetrag nicht schenkungsteuerpflichtig. Vermögen, das ein Ehepartner in die Zugewinngemeinschaft eingebracht oder später allein erworben hat, ist nicht Bestandteil des gemeinschaftlichen Vermögens. Jeder Ehepartner verwaltet sein Vermögen selbstständig. Über das gemeinsam erwirtschaftete Vermögen kann ein Ehegatte nur bedingt verfügen. Entscheidungen, die das gesamte Vermögen oder einzelne Haushaltsgegenstände betreffen, bedürfen der Zustimmung des Ehepartners.