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Vertreter

Wer als Vertreter für natürliche oder juristische Personen fungiert, muss auch gewisse steuerliche Pflichten erfüllen. Vertreter können sein: Vertreter von juristischen wie natürlichen Personen sowie nichtsrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Die Steuern müssen aus denjenigen Mitteln aufzubringen sein, die von den Vertretern verwaltet werden. Sollten nichtrechtsfähige Personenvereinigungen kein Führungspersonal haben, so haben alle Mitglieder bzw. Gesellschaft die Steuerpflicht zu erfüllen, da das Finanzamt sich an alle beteiligten Personen halten kann. Bei nicht rechtsfähigen Vermögensmassen gilt, das sämtliche Personen, welches das Vermögen zusteht ihre Steuerpflicht erfüllen. Bei Vermögensverwaltungen von dritten Eigentümern handeln die jeweiligen gesetzlichen Vertreter. Bei einer Beendigung der Vertretungsmacht gilt bis zum Stichtag des Ausscheidens die Steuerpflicht.


Siehe hierzu auch: Juristische Person