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Orchesterleiter

Orchesterleiter können auswählen, ob sie ihre Tätigkeit selbstständig oder nichtselbstständig ausüben. Hat der Orchesterleiter einen Angestelltenvertrag mit einem Arbeitgeber geschlossen, liegt eine nichtselbstständige Tätigkeit vor. Sollte das Orchester beispielsweise unter dem Namen des Orchesterleiters stehen und immer mit diesem Leiter zusammen auftreten, kann eine selbstständige Tätigkeit vorliegen. Mit dem sogenannten 'Künstlererlass' nahm die Finanzverwaltung offiziell Stellung zur steuerrechtlichen Einordnung von einem Orchesterleiter.


Siehe hierzu auch: Musiker