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Ökosteuer

Die Ökosteuer wird zum einen in Form einer neuen Verbrauchsteuer, der Stromsteuer, zum anderen als erhöhte Mineralölsteuer erhoben.
Die Stromsteuer wird aufgrund des Stromsteuergesetzes (StromStG) seit dem 01.04.1999 im Steuergebiet Bundesrepublik Deutschland, ohne das Gebiet Büsing und die Insel Helgoland, erhoben. Die Einnahmen fließen ausschließlich in den Bundeshaushalt. Stromsteuer wird erhoben für
: - die Entnahme von Strom durch den Endverbraucher im Steuergebiet
- die Entnahme von Strom durch den Stromversorger mit Ausnahme der Entnahme für die Stromerzeugung
- Strom, der selbst erzeugt wurde, wenn die Nennleistung größer als 2 MW ist.
Die Steuer wird für Strom erhoben, der innerhalb des Steuergebietes entnommen wurde, ohne Berücksichtigung des Erzeugungslandes. Somit unterliegt auch Strom der im Ausland produziert, aber in Deutschland verbraucht wurde, der Stromsteuer. Steuerpflichtig ist grundsätzlich das Stromerzeugungsunternehmen. Aber auch der Stromverbraucher muss Stromsteuer entrichten, wenn er:
- Strom aus eigener Erzeugung selbst verbraucht
- Strom aus anderen Staaten direkt bezieht
- bei der Entnahme von Strom gegen geltendes Recht verstößt.
Die Stromsteuerschuld muss vom Steuerschuldner beim Hauptzollamt angemeldet werden. Der Steuerschuldner kann zwischen monatlicher oder jährlicher Zahlung wählen.
Im Rahmen der Ökosteuer wurden zeitgleich mit der Einführung der Stromsteuer die Steuersätze für die bereits bestehende Mineralölsteuer erhöht. Diese Verbrauchsteuer muss vom Verkäufer des Mineralöls gezahlt werden.