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Lohnsteuerermäßigung

Nachfolgende auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge mindern die Lohnsteuer. Ein Eintrag erfolgt immer dann, wenn der jeweilige Betrag höher als 600 Euro ist. Werbungskosten aus nicht selbstständiger Arbeit können eingetragen werden, sofern Sie den hierfür vorgesehnen Pauschalbetrag übersteigen. Ebenfalls eingetragen werden können Sonderausgaben, welche den Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 Euro übersteigen und außergewöhnliche Belastungen nach den verschiedenen Paragraphen des Einkommensteuergesetzes. Betragsmäßig unbeschränkt können eingetragen werden: Pauschalbeträge für Menschen mit Behinderungen sowie Hinterbliebene, Verlustvorträge, gewährte Steuerbegünstigungen für Wohnungen, Baudenkmäler oder zu sanierende Gebäude zu eigenen Zwecken. Die anzuwendenen Paragraphen stammen aus dem Berlinförderungsgesetz, sowie nach dem § 7 des Fördergebietsgesetz. Nachfolgende Beispiele können als Einkünfte angegeben werden: negative Gewinneinkünfte, negative Vermietungseinkünfte, negative Verpachtungseinkünfte, sowie sonstige negative Einkünfte. Weitere negative Einkünfte können sein: negative Einkünfte aus Kapitalvermögen und nach § 34f Vierfachbesteuerung. Sollte kein Anspruch auf Kindergeld bestehen, dann ist es erlaubt für jedes Kind einen Kinderfreibetrag einzutragen sowie, den Hinzurechnungsbetrag aus weiteren Dienstverhältnissen. Zuständig für die Eintragung solcher Beträge ist die Gemeinde - in der Regel das Rathaus - welche die Lohnsteuerkarten ausstellt. Das Rathaus handelt dabei immer auf Anweis des zuständigen Finanzamtes. Die Freibeträge müssen auf Monatsfreibeträge aufgeteilt werden. In Sonderfällen teilt man auch auf Wochen- oder Tagesfreibeträge auf. Die Eintragungen erfolgen dabei immer auf Antrag des Arbeitnehmers und können jährlich bis zum 30. November auf einem hierzu vorgeschrieben Vordruck gestellt werden. Dabei zählt immer das Jahr, für welches die Lohnsteuerkarte gültig ist


Siehe hierzu auch: Lohnsteuerklassen, Lohnsteuerklassen