MehrNetto.de - Steuerlexikon


Leibrente

Von einer Leibrente spricht man, wenn eine Person auf Lebenszeit garantierte gleichbleibende Bezüge erhält. Bis zum 31.12.2004 war die Leibrente lediglich mit ihrem Ertragsanteil steuerpflichtig. Dabei wurde jedoch zwischen normaler und abgekürzter Leibrente unterschieden. Abgekürzte Renten enden nach einer festgesetzten Frist oder wenn der Empfänger verstirbt. Hierzu gehören insbesondere Erwerbs- sowie Berufsunfähigkeitsrenten. Für normale Leibrenten gelten andere Ertragsanteile als für abgekürzte Leibrenten, sodass zur Berechnung des Ertragsanteils jeweils unterschiedliche Tabellen genutzt werden. Zum 01.01.2005 wurde das Alterseinkünftegesetz und damit die schrittweise nachgelagerte Besteuerung der Renten eingeführt. Danach zählt nicht mehr der Ertragsanteil für die Besteuerung, sondern es sind 50 Prozent der Rente steuerpflichtig. Seit 2005 wird dieser Prozentsatz noch bis zum Jahre 2020 jedes Jahr um 2 Prozent angehoben. Von 2021 bis 2040 steigt der zu versteuernde Anteil jährlich um ein Prozent, sodass dann die vollen 100 Prozent erreicht sind. Der Besteuerungsanteil gilt nur für das erste Jahr des Rentenbezugs. Anschließend muss dann die komplette Rente abzüglich eines Rentenfreibetrages versteuert werden. Dieser Rentenfreibetrag wird aus der Differenz zwischen dem kompletten Rentenbetrag des ersten Jahres sowie dem aktuell gültigen Besteuerungsanteil ermittelt. Daraus ergibt sich, dass eine Rentenerhöhung in vollem Maße steuerpflichtig ist.


Siehe hierzu auch: Ertragsanteil