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Kindergartenbeihilfe

Erbringt ein Arbeitgeber Leistungen für Unterbringung und Betreuung nicht schulpflichtiger Kinder von Arbeitnehmern in Kindergärten oder in vergleichbaren Einrichtungen, dann sind diese Leistungen von der Einkommensteuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die betreffenden Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt.


Siehe hierzu auch: Arbeitgeberdarlehen, Arbeitnehmer-Sparzulage, Arbeitslohn