Erstattet der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge für dessen Mitgliedschaft in einem Industrieklub, so sind diese Mitgliedsbeiträge nicht Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns, vorausgesetzt, die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers in diesem Industrieklub ist ganz überwiegend durch betriebliches Interesse begründet.