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Idealverein

Die gesetzliche Grundlage für den Idealverein findet sich im Paragrafen 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Bezeichnung ergibt sich daraus, dass hier ideelle Interessen im Vordergrund stehen. Das bedeutet, ein Idealverein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Ob ein Idealverein als gemeinnützig angesehen werden kann, ist aus den Regelungen des Paragrafen 52 der Abgabenordnung zu entnehmen. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit führt dazu, dass einem Idealverein steuerliche Vorteile gewährt werden. Die Rechtsfähigkeit erlangt ein Idealverein unabhängig von der Einstufung gemeinnützig oder nicht gemeinnützig durch die Übernahme der Daten in das Vereinsregister. Das Vereinsregister wird als amtliches Verzeichnis bei den lokalen Amtsgerichten geführt. Erkennbar ist diese Eintragung bei einem Idealverein an dem Kürzel 'e.V.', das an den Namen des Vereins angehängt wird.