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Grundstücksverkäufe

Bei einem privaten Grundstücksverkauf ist die Spekulationsfrist zu beachten. Der erzielte Veräußerungsgewinn (Spekulationsgewinn) erfolgt bei Veräußerung einer Immobilie bis zu 10 Jahre nach dem Erwerb. Wird die Immobilie beispielsweise nach 9 Jahren wieder verkauft, ist der gesamte Gewinn zu versteuern. Bankspesen, Maklercourtage oder Kreditzinsen sind in diesem Fall Werbungskosten und reduzieren den steuerpflichtigen Gewinn. Die Immobilie muss nicht versteuert werden, wenn der Eigentümer bei der Veräußerung sowie bis zu 2 Jahre zuvor selbst genutzt hat. Keine Mindestpflicht gilt, wenn der Eigentümer ab Kauf oder Fertigstellung des Neubaus diese selbst bewohnt hat. Im Betriebsvermögen gehaltene Grundstücke (Immobilien) zählen die Gewinne zum steuerpflichtigen Unternehmergewinn dazu. Der Verkaufswert kann den Unternehmensgewinn mindern oder erhöhen. Wie Grundstücksentnahmen aus dem Betriebsvermögen zu behandeln sind, regelt das BMF-Schreiben vom 07.02.2007.

Praxistipp: In aller Regel werden Immobilien mit Gewinn verkauft, daher sollen sie nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. Eine Verpachtung zumeist wäre eine sinnvollere Lösung.


Siehe hierzu auch: Grundstückumsätze