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Grundsteuer

Die Grundsteuer wird auf sämtlichen Grundbesitz erhoben, der sich im Inland befindet. Zum Grundbesitz zählen land- und forstwirtschaftliche Betriebe, betriebliche und private Grundstücke, Erbbaurechte sowie Wohneigentum und Gebäude, die auf fremdem Grund und Boden stehen. Was die steuerliche Bemessungsgrundlage betrifft, muss zwischen verschiedenen Fällen unterschieden werden. Für Grundbesitz in den alten Bundesländern gilt ein Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964. Für Grundbesitz in den neuen Bundesländern wird dagegen der Einheitswert von 1935 herangezogen. Befinden sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den neuen Bundesländern gilt wieder der Einheitswert von 1964. Für Mietwohnungen, die vor dem Jahre 1991 in den neuen Bundesländern erbaut wurden, gilt eine Ersatzbemessungsgrundlage, die sich nach Wohn- und Nutzfläche richtet. Bei Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie bei gemeinnützlichen Körperschaften kann es unter gewissen Voraussetzungen zu einer Befreiung von der Grundsteuer kommen.
Ermittelt wird die Grundsteuer immer in zwei Schritten. Dabei wird zunächst durch das Finanzamt der Steuermessbetrag festgesetzt. Zur Festsetzung wird dabei der Einheitswert oder der Ersatzwirtschaftswert genutzt. In einem zweiten Schritt wird von der Gemeinde, in der sich der Grundbesitz befindet, auf den Steuermessbetrag ein Hebesatz angewendet und daraus die Grundsteuer ermittelt.


Praxistipp: Für Immobilien, die leer stehen und sich in einer strukturell schwierigen Gegend befinden, kann die Grundsteuer erlassen werden.


Siehe hierzu auch: Grunderwerbsteuer