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Gewinnerzielungsabsicht

Die Gewinnerzielungsabsicht ist das entscheidende Kriterium, wenn es um die Beurteilung geht, ob eine freiberufliche, gewerbliche sowie selbstständige Tätigkeit vorliegt. Zudem spielt die Gewinnerzielungsabsicht auch bei einer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft sowie der Vermietung und Verpachtung eine entscheidende Rolle.
Liegt keine Gewinnerzielungsabsicht vor, so können die Finanzbehörden unterstellen, dass es sich bei de Tätigkeit um eine Liebhaberei handelt. Werden hingegen nur vorübergehend Verluste gemacht und ist zu erwarten, dass künftig Gewinne erzielt werden können, so liegt keine Liebhaberei vor. Ebenfalls keine Liebhaberei liegt vor, wenn die Tätigkeit nach andauernden Verlusten eingestellt wird. Entscheidend ist dabei einzig die Frage, ob die betreffende Person Anstrengungen unternimmt, um positive Erträge zu erzielen.
Verluste können nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn das Finanzamt eine Gewinnerzielungsabsicht unterstellt. Andernfalls zählt die Tätigkeit als Liebhaberei und wird zur privaten Lebensführung gerechnet. Für den Fall, dass die Finanzbehörden eine gewerbliche Tätigkeit in eine Liebhaberei umqualifizieren, können die Verluste die vor diesem Zeitpunkt entstanden sind auch nachträglich noch steuerlich berücksichtigt werden. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass eine Verrechnung mit dem Aktivvermögen aufgrund fehlender Masse nicht möglich war.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Freiberufler