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Freistellungsbescheinigung

Für eine Tätigkeit im Ausland empfiehlt sich immer eine Freistellungsbescheinigung ausgefüllt werden. Ein Freistellungsauftrag wäre ebenfalls sinnvoll, wenn die Besteuerungsrechte (z. B. Doppelbesteuerung) im Ausland liegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn der Steuerzahlende im Ausland für eine inländische Firma arbeitet. Personen mit keinem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland fallen nicht mehr unter die Besteuerung im Inland. Durch die Stellung eines Freistellungsauftrags lässt sich eine Doppelbesteuerung vermeiden. Bei geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern wird der Freistellungsauftrag ebenfalls anerkannt. Dieser wird immer beim Finanzamt am Wohnsitz der betreffenden Person beantragt. Bei einem Einkommen von mehr als 325 Euro pro Monat können auch mehrere Freistellungsaufträge vorgelegt werden. Bei nachträglicher erkannter Steuerfeststellung ist der Arbeitgeber nicht haftbar zumachen. Bei einer zu Unrecht erteilten Freistellungsbescheinigung fordert das die zu wenig bezahlten Steuern vom Steuerpflichtigen zurück.

Praxistipp: Es sollte beachtet werden, dass nur eine Freistellungsbescheinigung pro Jahr möglich ist.


Siehe hierzu auch: Gewöhnlicher Aufenthalt