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Folgeobjekt

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger nicht die gesamte ihm zustehende Eingenheimzulage genutzt hat, kann der restliche Anspruch auf ein Folgeobjekt übertragen werden. Dabei kann jedes eigenständige Objekt als Folgeobjekt genutzt werden. Wurden für das ursprüngliche Objekt nicht die kompletten acht Jahre der Eigenheimförderung genutzt, dann können die noch ausstehenden Jahre auf das Folgeobjekt übertragen werden. Die Übertragung findet immer in dem Jahr statt, in dem der Förderberechtigte das Folgeobjekt für eigene Wohnzwecke nutzt. Für den Fall, dass der Auszug aus dem ursprünglichen Objekt in der Ersten und der Einzug ins Folgeobjekt in der zweiten Jahreshälfte erfolgen, findet die Übertragung erst im darauf folgenden Jahr statt. Damit soll verhindert werden, dass die Eigenheimzulage für zwei Objekte genutzt wird.

Praxistipp: Um ein Folgeobjekt einzusetzen, ist es nicht erforderlich, dass beide Objekte dieselbe 'Struktur' haben. So kann beispielsweise das Erstobjekt ein Neubau und das Folgeobjekt ein Neubau sein. Wird auch für das Folgeobjekt nicht die gesamte Eigenheimförderung genutzt, so kann ein weiteres Folgeobjekt eingesetzt werden.