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Fahrzeugeinzelbesteuerung

Beim Erwerb eines Neufahrzeuges innerhalb eines Gemeinschaftslandes ist der Erwerber verpflichtet, pro Fahrzeug eine Steuererklärung mit ausgewiesener Umsatzsteuer einzureichen. Diese muss innerhalb von 10 Tagen nach dem Erwerb auf dem dafür vorgesehenen amtlichen Vordruck vorgelegt werden. Zur Fahrzeugeinzelbesteuerung sind folgende Personen verpflichtet: Privatpersonen, Unternehmer - wenn sie das Fahrzeug zum Eigenbedarf nutzen und Vereinigungen, welche nicht unternehmerisch tätig sind. Umsatzsteuerpflichtig sind motorbetriebene Landfahrzeuge mit größerem Hubraum als 48 ccm oder einer größeren Leistung als 7, 2 Kilowatt, Wasserfahrzeuge mit mindestens 7,5 Meter Länge und Luftfahrzeuge mit mindestens einer Starthöhe von 1550 Kilogramm. Als Neufahrzeug gilt, wenn die Erstinbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurückliegt. Hierfür gilt der Zeitpunkt des Erwerbs. Landfahrzeugen die weniger als 6000 km gefahren oder bei denen die Zulassung weniger als sechs Monate zurückliegt, zählen ebenfalls als neu zugelassen.

Praxistipp: Noch als neu anzusehen sind: Wasserfahrzeuge mit weniger als 100 Betriebsstunden und Flugzeuge mit weniger als 40 Betriebsstunden.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer