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Erbschaftssteuer

Die Erbschaftssteuer gibt es in Deutschland bereits seit 1906. Sie fällt an, wenn jemand Vermögen durch den Tod eines Dritten erwirbt, gleichgültig ob der Erblasser mit ihm verwandt ist oder nicht. Nach dem Grundgesetz wird sie von den einzelnen Bundesländern erhoben. In welcher Höhe sie fällig ist, ist dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz im Zusammenhang mit der Erschaftssteuer-DV zu entnehmen.
Paragraf 1 des Erbschaftssteuergesetzes sagt aus, dass darunter der Erwerb auf Grund Tod, Zweckzuwendungen sowie Zuwendungen an Stiftungen und Vereine fallen. Bei der Erbschaftssteuer kommen in Deutschland verschiedene Erleichterungen zum Ansatz. Ein Beispiel ist selbst genutzter Wohnraum, der seit der Reform des Jahres 2008 von der Erbschaftssteuer befreit ist.
Bei der Erbschaftssteuer kommen drei verschiedene Steuerklassen zum Ansatz, die sich nach dem Verhältnis richten, dass der Erbe zum Verstorbenen hatte. Wer zu welcher gehört, kann im Paragrafen 15 des Erbschaftssteuergesetzes nachgelesen werden. Aus diesem Verhältnis bestimmen sich auch die Freibeträge, auf die keine Erbschaftssteuer erhoben wird. Danach können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner eine halbe Million Euro erben, ohne einen Cent Erbschaftssteuer bezahlen zu müssen. Bei Kindern und Stiefkindern ist ein Erbe von bis zu 400.000 Euro steuerfrei. Die gleiche Summe ist von der Steuer befreit bei leiblichen Enkeln, wenn der an sich erbberechtigte Elternteil verstorben ist. Alle anderen Enkel können bis zu 200.000 Euro steuerfrei erben. Wissen sollte man bei der Erbschaftssteuer, dass sowohl Barvermögen als auch Sachvermögen und der Wert vererbter Rechte zur steuerpflichtigen Erbmasse gerechnet werden.
Die meisten Menschen denken, dass der Hausrat nicht auf das vererbte Vermögen angerechnet wird, vor allem wenn man mit dem Erblasser in einem Haushalt gelebt hat. Doch diese Annahme ist falsch. Er ist nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtwert einen Betrag von 41.000 Euro nicht übersteigt.


Siehe hierzu auch: Schenkungssteuer