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Dienstwohnung

Sobald der Arbeitgeber seinem Angestellten eine Wohnung zu besonders günstigen Konditionen oder unentgeltlich überlässt, gilt dieser Sachverhalt steuerrechtlich als geldwerter Vorteil. Dieser ist wertmäßig genau zu ermitteln und unterliegt der Lohnsteuer des Arbeitnehmers. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist sowohl das Ansetzen eines Sachbezugswertes als auch eine Vergleichsrechnung auf Basis des örtlichen Mietspiegels möglich. Welche der beiden Methoden angewendet werden muss, richtet sich nach der Art des Überlassungsobjektes. Handelt es sich dabei um eine abgeschlossene Wohnung, die das Führen eines eigenständigen Haushaltes erlaubt, kommt die Vergleichsrechnung zur Anwendung. Eine Wohnung besteht zumindest aus einem Bad mit Toilette und einer Kücheneinheit. Auch eine Einzimmerwohnung findet beim Fiskus Anerkennung. Der geldwerte Vorteil berechnet sich aus der ortsüblichen Vergleichsmiete minus der vom Arbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Miete. Bei einem Zimmer und Mitbenutzung von Bad und Küche, wie es beispielsweise in einer WG üblich ist, handelt es sich nicht um eine Wohnungsüberlassung. Hier spricht man von einer Unterkunft und der geldwerte Vorteil ist auf Basis des amtlich festgelegten Sachbezugswertes zu ermitteln.


Siehe hierzu auch: Arbeitnehmer-Sparzulage, Arbeitgeberdarlehen