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Dienstwagen

Die private Nutzung eines Firmenfahrzeuges unterliegt der Lohnsteuer: Der geldwerte Vorteil, der sich aus der Nutzungsüberlassung ergibt, ist mit dem persönlichen Satz zu versteuern. Die Berechnung des geldwerten Vorteils richtet sich nach der Nutzungsverteilung. Seit dem 01. Januar 2006 gilt, dass die Berechnung für ein Fahrzeug, welches zum notwendigen Betriebsvermögen zählt und zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird, wahlweise die Fahrtenbuchmethode oder die Listenpreismethode herangezogen werden kann. Liegt die betriebliche Nutzung zwischen 10 und 50 Prozent, wird das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet. Die private Nutzung wird in diesem Fall gemäß §6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG mit einem Teilwert ermittelt. Günstigerweise ist dieser aus fortlaufenden Aufzeichnungen ersichtlich, aus welchen die Nutzungsverteilung hervorgeht. Bis Ende 2005 gab es ausschließlich die Listenpreis- und die Fahrtenbuchmethode. Die Listenpreismethode, auch als 1-Prozent-Methode bezeichnet, ist in drei Berechnungsmethoden unterteilt. Grundlage zur Ermittlung des geldwerten Vorteils ist hier stets der inländische Listenpreis des Fahrzeugs. Bei privaten Fahrten gilt ein geldwerter Vorteil von 1 Prozent, für Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte werden je Entfernungskilometer 0,03 Prozent angesetzt und für Fahrten, die aufgrund einer doppelten Haushaltsführung erforderlich sind, gelten 0,02 Prozent je Entfernungskilometer zwischen dem Haushalt am Beschäftigungsort und dem Haushalt am privaten Wohnort. Fällt die Wahl auf die Fahrtenbuchmethode, ergeben sich die Nutzungsverteilung und die gefahrenen Kilometer aus dem Fahrtenbuch. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils werden die tatsächlichen Aufwendungen als Grundlage herangezogen. Als tatsächliche Aufwendungen gelten die Kfz-Steuer, Abschreibungen, Versicherungsprämien, Reparatur- und Benzinkosten, Darlehenszinsen und, sofern erforderlich, die Kosten zur Unterstellung in einer Garage.
Praxistip: Für ein Firmenfahrzeug, bei dem die private Nutzung 5 Prozent übersteigt, kann die im Anschaffungspreis enthaltene Umsatzsteuer lediglich zur Hälfte als Vorsteuer abgezogen werden. Wird ein Firmenwagen an einen Arbeitnehmer verkauft, hat dieser einen geldwerten Vorteil zu versteuern, sofern er weniger als den Händlereinkaufspreis für das Fahrzeug bezahlt. Laut einem Urteil des BFH vom 17. Juni 2005 (VI R 84/04) ist der Händlereinkaufspreis über ein Sachverständigengutachten zu ermitteln oder die 'Schwacke-Liste' heranzuziehen. Das Finanzamt unterstellt stets auch eine private Nutzung von Firmenfahrzeugen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es ausschließlich dienstlich genutzt wird. Fehlt dieser Nachweis, unterliegt der ermittelte geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers der Lohnsteuer. Das BFH bestätigte dieses Verfahren mit einem Urteil vom 07. November 2006 (VI R 19/05). Auch mit einem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. Oktober 2005 (10 K 8005/00) bekam das Finanzamt recht: Die Anschaffung eines hochwertigen Dienstfahrzeuges gilt, sofern sich der Arbeitnehmer an den Kosten beteiligt, als private Investition. Die Aufwendungen können daher nicht als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Fahrtenbuch, Kilometersatz