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Dauer des Dienstverhältnisses

Die Zeit zwischen dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses und seiner zivilrechtlichen Auflösung beschreibt eindeutig die Dauer eines Dienstverhältnisses. Im Falle, dass ein Beschäftigungsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber beendet und nach einer gewissen Zeit wieder begonnen wurde, gilt die Beschäftigungszeit ohne Berücksichtigung der Zeitspanne, die das frühere Dienstverhältnis in Anspruch nahm. Bei wiederholter Aufnahme der Tätigkeit beginnt demnach die Berechnung des Beschäftigungszeitraumes von Neuem. Unterbrechungen aufgrund von Arbeitslosigkeit sind von dieser Regelung ausgenommen. Voraussetzung hierfür ist die Kündigung durch den Arbeitgeber und es darf keine Abfindungszahlung an den Arbeitnehmer geflossen sein. Unterhält ein Konzern mehrere verschiedene Unternehmen, gelten alle dortigen Dienstverhältnisse als ein einziges Dienstverhältnis. Jedoch ist auch hier die Nichtzahlung von Abfindungsleistungen wegen Umsetzungen innerhalb des Konzerns Voraussetzung. Ansprüche an Resturlaub oder, falls vorhanden, Pensionsansprüche gelten auch weiterhin. Übernimmt ein neuer Eigentümer das Unternehmen, dürfen die jeweiligen Dienstzeiten des Arbeitnehmers im Unternehmen addiert werden.


Siehe hierzu auch: Abfindung