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Bezüge

Als Bezüge gelten alle Einnahmen in Form von Geld sowie Einnahmen in Geldeswert, die nicht einkommensteuerpflichtig sind: pauschal versteuerter Arbeitslohn, nicht steuerbare Einnahmen und Einnahmen, die gemäß besonderer Vorschriften steuerfrei gestellt sind. Bezüge werden, neben den Einkünften, bei der Berechnung von Unterhaltsleistungen und bei der Prüfung des Anspruchs auf Kindergeld herangezogen. Angerechnet werden solche Bezüge, die zur Finanzierung der Berufsausbildung oder des Unterhalts geeignet oder bestimmt sind:
Renten aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung
- der gesetzlichen Unfallversicherung
- aus der Kapitalanlage eigener Renten
sowie
- Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Leistungen zur Sicherstellung des Unterhalts
- Wehrsold
- Sachbezüge
- ausgezahlte Arbeitnehmer-Sparzulage
- ausgezahlte Wohnungsbauprämien
- Weihnachtsgeld.

Praxistipp: Der Anspruch auf Kindergeld erlischt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Höchstbetrag von 7 428 EUR im Kalenderjahr (gültig für die Jahre 2003 und 2004) übersteigen. Auch Sachbezüge, die das Kind für seine Tätigkeit als Au-Pair von seinen Gasteltern im Ausland erhält, gehören zu den Bezügen. Als Ansatz für die Bewertung gelten die amtlichen Sachbezugswerte.


Siehe hierzu auch: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung