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Arbeitsmittel

Die Kosten für die Anschaffung- und Herstellung inkl. Umsatzsteuer von Arbeitsmittel aus nicht selbstständiger Arbeit kann der Arbeitnehmer komplett als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Jedes Arbeitsmittel darf bis zu einer Höhe von 410 EUR inklusive Umsatzsteuer geltend gemacht werden. Arbeitsmittel, deren Wert über 410 EUR inklusive Umsatzsteuer liegt, müssen dagegen abgeschrieben werden. Der ermittelte Betrag kann jährlich unter Webungskosten in der Steuererklärung angegeben werden. Für Anschaffungen im ersten Halbjahr gilt es den vollen Wert abzuschreiben, für Arbeitsmittel im zweiten Halbjahr darf nur der halbe Betrag abgeschrieben werden. Wird das Arbeitsmittel veräußert, so ist der Erlös bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu erfassen. Folgende Arbeitsmittel wären beispielsweise absetzbar: wie z. B. Telekommunikation, PC und Zubehör, Addiermaschine und die Möbel für das private Arbeitszimmer, Fachliteratur und Arbeitskleidung. Um beruflich genutzte Arbeitsmittel geltend zumachen, muss, das Arbeitsmittel mindestens 90 Prozent zur Arbeit genutzt werden.

Praxistipp: Bereits privat genutzte Arbeitsmittel können beruflich mit dem sogenannten Restbuchwert genutzt werden. Mit einer Quittung sollte es dokumentiert werden. Der Restbuchwert ergibt sich wie folgt: Anschaffung minus Abschreibung. Der ermittelte Betrag kann dann als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Abschreibung / linear, Arbeitszimmer, Berufskleidung, Computer/ Arbeitgebergeschenk