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Amtshilfe

Finanzbehörden haben die Möglichkeit, sogenannte zwischenstaatliche Amts- und Rechtshilfe in Anspruch zu nehmen. Bilaterale Verfahrens Grundlagen hierfür sind beispielsweise das EG-Amtshilfe-Gesetz oder die Doppelbesteuerungsabkommen zwischen verschiedenen Staaten. Amts- und Rechtshilfe dient immer dem Zweck, die steuerrechtlichen Zusammenhänge bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen zu ermitteln. Voraussetzungen für Leistungen der Finanzbehörden im Rahmen zwischenstaatlicher Amtshilfe sind gegeben, wenn der ersuchende Staat sicherstellt, dass die empfangenen Unterlagen und Informationen ausschließlich für die Aufdeckung von Steuerstraftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Steuerrechts verwendet werden, Gegenseitigkeit verbürgt ist und die entsprechenden Unterlagen bzw. Informationen ausschließlich Personen, Gerichten oder Behörden zugänglich gemacht werden, die mit der Bearbeitung des konkreten Falles betraut sind. Außerdem muss der Amtshilfe ersuchende Staat zusichern, dass den inländischen Beteiligten keinerlei nicht verantwortbarer Schaden entsteht, die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt wird und alles getan ist, um eine mögliche, ungerechtfertigte Doppelbesteuerung durch sachgerechtes Vorgehen zu vermeiden.