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Aktienüberlassung

Bei Aktien, welche dem Mitarbeiter durch den Arbeitnehmer verbilligt oder unentgeltlich überlassen werden, ist der geldwerte Vorteil nur bis zu einer bestimmten Höhe steuerfrei. Eine Steuerfreiheit liegt vor, wenn der geldwerte Vorteil weniger als den halben Börsenwert und der erzielte geldwerte Vorteil nicht mehr als 135 Euro pro Jahr beträgt. Wenn der geldwerte Vorteil diese Grenzen übersteigt, werden die Aktien als steuerpflichtigen Arbeitslohn erfasst. Zur Erfassung des geldwerten Vorteils dient immer der amtliche Börsenkurs des Tages. Steuerfreiheit wird erlangt durch Belegschaftsaktien (Aktien eigener Firma) oder Aktien fremder Unternehmen. Die Begünstigung fremder Aktien erreicht man nur, wenn sie auf dem deutschen Börsenmarkt zum geregelten Markt oder zum Freiverkehr zugelassen sind. Bei Überlassung von Aktienfonds vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer können ebenfalls steuerliche Begünstigungen erlangt werden.

Praxistipp: Als geldwerter Vorteil mussten die Aktien früher innerhalb der Sperrfrist von sechs Monaten nachversteuert werden. Nach Inkrafttreten des Steueränderungsgesetzes von 2001 entfällt dieses.


Siehe hierzu auch: Aktienoptionen