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Verlustzuweisungsgesellschaften

Mit Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes sind negative Einkünfte (Verluste) aus Modellen wie Verlustzuweisungsgesellschaften nicht abzugsfähig. Somit können Verluste aus Beteiligungen nicht mehr mit anderen Einkünften verrechnet werden, wenn die Einkunftsquelle in erster Linie erworben oder begründet wurde, um steuerliche Vorteile zu erzielen. Ebenfalls ausgeschlossen ist der Verlustabzug nach § 10d. Lediglich Gewinne aus dieser Einkunftsquelle, die im Jahr zuvor oder im folgenden Jahr erwirtschaftet wurden, können mit Verlusten aus der Beteiligung an einer Verlustzuweisungsgesellschaft ausgeglichen werden. Von der Beteiligung zur Erzielung steuerlicher Vorteile wird vor allem ausgegangen, wenn die Gesellschaft, Gemeinschaft, dem Betriebskonzept und der Betriebsführung nach eine Rendite nach Steuern erwirtschaften soll, die mehr als doppelt so hoch ist, wie die Rendite vor Steuern oder wenn die Kapitalanlage mit der Aussicht auf steuermindernde Verlustzuweisungen angeboten wurde.

Praxistipp: Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Finanzbehörden auch bei geschlossenen Immobilienfonds eine Verlustzuweisungsgesellschaft annehmen.