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Stiftungshöchstbetrag

Der Stiftungshöchstbetrag ist zum 01.01.2007 weggefallen. Im Gegenzug bestehen nun bessere Abzugsmöglichkeiten für Gelder, die in das Stiftungskapital einer Stiftung fließen. So besteht die Möglichkeit, Vermögensstockspenden sowohl im Veranlagungszeitraum, der getätigten sowie auch in den nächsten neun Veranlagungszeiträumen bis zu einem Betrag von 750.000 steuerlich geltend zumachen. Dabei gilt der genannte Betrag zuzüglich zu den für Spenden festgesetzten Höchstbeträgen. Innerhalb dieser zehn Jahre kann der Abzugsbetrag nur einmal in Anspruch genommen werden.
Vor dem 31.12.2006 konnte zusätzlich zum Gründungshöchstbetrag und zu den getätigten Spenden pro Jahr ein Betrag von 20.450 Euro steuermildernd genutzt werden. Dieser Betrag wurde als Stiftungshöchstbetrag bezeichnet. Somit bestand die Möglichkeit, gestiftete Gelder zweimal als Sonderausgaben geltend zu machen. Einmal wurde der abzugsfähige Betrag nach dem vorhandenen Einkommen berechnet und ein zweites Mal konnte dieser noch als Stiftungshöchstbetrag angerechnet werden. Bei Zuwendungen von mehr als 25.565 Euro galt dabei die Großspendenregelung. Ausgenommen hiervon waren Zuwendungen für bestimmte Freizeitzwecke wie beispielsweise die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei sowie traditionelles Brauchtum wie beispielsweise Karneval.


Siehe hierzu auch: Gründungshöchstbetrag