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Schulgeld

Bei gewährtem Kindergeld bzw. Kinderfreibeträgen kann der Arbeitnehmer 30 Prozent von den Kosten des Schulgeldes, als Sonderausgabe anrechnen. Um unter diese Sonderregelung zu fallen, muss das Kind eine staatlich anerkannte Bildungseinrichtung, Ersatz- oder Ergänzungsschule besuchen. Beherbungs-, Betreungs- und Verpflegungsausgaben sind vom Abzug ausgenommen. Bei im Ausland befindlichen deutschen Schulen kann keine Sonderausgabe in Anspruch genommen werden. Als Steuerpflichtiger haben Sie nachzuweisen, dass der Abzug von Schulgeld vorliegt. Es werden Nachweise über die tatsächlichen bezahlten Schulgeldkosten sowie die Anerkennung der Bildungsstätte benötigt. Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16. November 2006 können Kinder welche im Vorschulalter bereits eine Privatschule besuchen nicht geltenden gemacht werden.


Praxistipp: Auch für Deutsche Schulen im Ausland können die Schulgelder als Sonderausgabe abgesetzt werden. Es ist aber auch hier der Nachweis zu erbringen, dass es sich um eine nach dem Gesetz anerkannte Bildungseinrichtung, Ersatzschule oder Ergänzungsschule handelt. Die meisten 'Europäischen Schulen' entsprechen diesem staatlich anerkanntem Status. Somit sind 30 % des gezahlten Schulgeldes als Sonderausgabe absetzbar.


Siehe hierzu auch: Sonderausgaben