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Progressionsvorbehalt

Dem Progressionsvorbehalt unterliegen Einkünfte, die im Ausland erwirtschaftet wurden und durch ein Doppelsteuerabkommen von der Besteuerung im Inland befreit wurden, sowie Lohnersatzleistungen. Wenn der Progressionsvorbehalt eingesetzt wird, erhöht sich durch ihn deshalb der Einkommenssteuersatz, weil auch die steuerfreien Lohnersatzleistungen sowie die im Ausland erwirtschafteten Einkünfte für die Berechnung herangezogen werden.
Lohnersatzleistungen, die unter den Progressionsvorbehalt fallen sind das Arbeitslosen- und das Teilarbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Winterausfallgeld, Kurzarbeitergeld, Übergangs- und Altersüberganggeld, Arbeitslosenhilfe, , der Altersübergangsgeld-Ausgleichsbetrag, die Eingliederungsunterstützung sowie das Überbrückungsgeld , das Unterhaltsgeld aus Europäischen Sozialfonds, Aufstockungsleistungen für das Überbrückungsgeld (nach dem Dritten Buch des Sozialgesetzbuches, dem Arbeitsförderungsgesetz), Lebensunterhaltsleistungen, Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, Sonderunterstützung für Mütter oder der entsprechenden Landesregelung, Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder zu vergleichende Lohnersatzleistungen, Arbeitslosenbei- sowie Arbeitslosenhilfe nach dem Gesetz über die Versorgung von Soldaten, Verdienstausfallsentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes, steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge, Verdienstausfallsentschädigungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz sowie das Vorruhestandsgeld.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Lohnsteuerklassen