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Mehrfachbeschäftigung

Wenn ein Arbeitnehmer gleichzeitig mehrere Dienstverhältnisse eingegangen ist, hat er jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Sofern der Arbeitnehmer von seiner Gemeinde das Ausstellen von mehr als einer Lohnsteuerkarte verlangt, wird in diese Lohnsteuerkarten stets die Lohnsteuerklasse VI eingetragen. Für das Ausstellen der zusätzlichen Lohnsteuerkarte(n) entstehen dem Arbeitnehmer keine Kosten. Falls der Arbeitnehmer nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt, kann er die Möglichkeit einer Pauschalierung der Lohnsteuer wählen und muss in diesem Fall keine Lohnsteuerkarte vorlegen.