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Kaufkraftzuschlag

Arbeitnehmer, die außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigt sind und für einen bestimmten Zeitraum im Ausland tätig sind, können hierfür einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag erhalten. Voraussetzung hierfür ist, dass dieser die im § 54 Bundesbesoldungsgesetz genannten Bezüge für einen vergleichbaren Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht übersteigen. Zudem ist der Kaufkraftzuschlag nur dann steuerfrei, wenn der Arbeitnehmer für einen begrenzten Zeitraum seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat. Außerdem muss abzusehen sein, dass dieser nach Ablauf des begrenzten Zeitraums wieder ins Inland zurückkehrt. Sollte der Arbeitnehmer später dennoch nicht zurückkehren, so ist dies für die Steuerbefreiung jedoch unerheblich.
Für den Fall, dass der Arbeitgeber die Zulage rückwirkend erhöht, darf er die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wieder erstatten. Kommt es zu einer Absenkung des Zuschlages, so wird der geringere Betrag bei der Ersten auf die Herabsetzung folgende Lohnabrechnung berücksichtigt.

Praxistipp: Die mögliche Höhe des Kaufkraftzuschlages hängt vom jeweiligen Land ab und kann beim Bundesfinanzministerium erfragt werden.


Siehe hierzu auch: Arbeitslohn, Steuerfreie Einnahmen