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Jubiläumszuwendungen

Jubiläumszuwendungen sind seit dem 01.01.1999 steuerpflichtig und gelten in vollem Umfang als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Jedoch wird ein verminderter Steuersatz in Anrechnung gebracht, wenn diese Gratifikation Tätigkeit abdecken soll, welche mehr als 12 Monate lang durchgehend stattgefunden hat. Zuwendungen zu Firmenjubiläen sind dagegen in vollem Umfang und unabhängig von einer Betriebszugehörigkeit steuerpflichtig.


Siehe hierzu auch: Annehmlichkeiten, Arbeitslohn