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Istversteuerung

Entscheidend für die Istversteuerung ist, die Vereinnahmung eines Entgelts. Mit Ablauf des Voranmeldezeitraums, in dem das Entgelt eingenommen wurde, errechnet sich die Umsatzsteuer. Eine Istversteuerung kann vorliegen, wenn bei Kleinbetrieben der gesamte Umsatz 250 Euro nicht übersteigt, bei nicht zur Buchführung verpflichtete Betrieben, bei freien Berufen wie z. B. einem Architekten, bei dem es nicht auf die Höhe des Umsatzes ankommt sowie bei einer Nichtüberschreitung des Vorjahresumsatzes in Höhe von 500.000 Euro in den neuen Bundesländern. Die Erlaubnis zur Istversteuerung wird einem Widerrufsrecht erteilt und gilt für das gesamte Kalenderjahr. Es besteht jederzeit die Möglichkeit, zur Sollversteuerung zurückzukehren. Jedoch erfolgt bei einer Rückkehr am Jahresanfang automatisch die Sollversteuerung. Ein Widerruf seitens des Finanzamtes kann nur am Jahresanfang ausgesprochen werden.


Siehe hierzu auch: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer