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Flugscheinkosten

Aufwendungen, die für den Kauf eines Flugscheins entstanden sind, gehören zu den Kosten der privaten Lebensführung. Somit spielen diese Kosten für eine Berechnung der Steuer unberücksichtigt. Lediglich wenn der Flugschein Bestandteil einer Ausbildung ist, können die Aufwendungen aus Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dabei gilt ein jährlicher Maximalbetrag in Höhe von 920 Euro für entstandene Ausbildungskosten. Für den Fall, dass für die Ausbildung eine auswärtige Unterbringung erforderlich ist, erhöht sich der jährliche Maximalbetrag auf 1.227 Euro.

Praxistipp; Wird ein bereits gekaufter Flugschein erneuert, dann können die Aufwendungen hierfür als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.


Siehe hierzu auch: Fortbildungskosten